Der Golmbacher Friedhof ist Eigentum der Kirchengemeinde. Eine Besonderheit ist die Einrichtung eines Rasengräberfeldes, wodurch eine angemessene Möglichkeit geschaffen wurde, anonyme Beerdigungen zu vermeiden. Es bleibt ein Ort des Gedenkens, und die Würde der Toten und ihre Unverwechselbarkeit wird durch eine kleine Grabplatte gewahrt.
Ordnung des Rasengräberfeldes
- Die Grabstätten des Rasengräberfeldes sind einstellige Erdbegräbnisse, die der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren belegt werden; eine zusätzliche Urnenbeisetzung ist nicht gestattet.
- Für die Beerdigung auf einem Rasengräberfeld erhebt die Kirchengemeinde eine Pauschalgebühr in Höhe von z. Zt. € 2.200,-*. Darin enthalten sind das Nutzungsrecht, die Beisetzungsgebühren, Einsetzen einer von der Kirchengemeinde in Auftrag gegebenen einheitlichen Grabplatte (bündig mit dem Boden), die nur Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr enthält, und alle weiteren Kosten und Arbeiten für die Dauer der Ruhefrist. Nicht enthalten ist die Gebühr für die Kapellennutzung, die von der politischen Gemeinde Golmbach gesondert erhoben wird.
- Eine individuelle Gestaltung der Grabplatte oder des Grabes ist nicht zulässig. Anpflanzungen, Aufstellen von Schalen o.ä., stehender Blumenschmuck sind auch nicht erlaubt; evtl. auf dem Grab liegende Sträuße werden bei anfallenden Pflegearbeiten nach dem Ermessen des Friedhofgärtners abgeräumt.
* Stand 2019. Die Gebühr sollte nachgefragt werden; sie ergibt sich aus der jeweils gültigen Gebührenordnung.