Friedhof

Der Golmbacher Friedhof ist Eigentum der Kirchengemeinde. Eine Besonderheit ist die Einrichtung eines Rasengräberfeldes, wodurch eine ange­messene Möglichkeit geschaffen wurde, anonyme Be­erdi­gun­gen zu vermeiden. Es bleibt ein Ort des Geden­kens, und die Würde der Toten und ihre Un­ver­wechsel­barkeit wird durch eine kleine Grabplatte gewahrt. 
 

Ordnung des Rasengräberfeldes
 
  1. Die Grabstätten des Rasengräberfeldes sind einstellige Erdbegräbnisse, die der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren belegt werden; eine zusätzliche Urnenbeisetzung ist nicht gestattet.
  2. Für die Beerdigung auf einem Rasengräberfeld erhebt die Kirchengemeinde eine Pauschalgebühr in Höhe von z. Zt. € 2.200,-*. Darin enthalten sind das Nutzungsrecht, die Beisetzungsgebühren, Einsetzen einer von der Kirchengemeinde in Auftrag gegebenen einheitlichen Grabplatte (bündig mit dem Boden), die nur Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr ent­hält, und alle weiteren Kosten und Arbeiten für die Dauer der Ruhefrist. Nicht enthalten ist die Gebühr für die Kapellennutzung, die von der politischen Gemeinde Golmbach gesondert erhoben wird.
  3. Eine individuelle Gestaltung der Grabplatte oder des Grabes ist nicht zulässig. Anpflanzungen, Aufstellen von Schalen o.ä., stehender Blu­men­schmuck sind auch nicht erlaubt; evtl. auf dem Grab liegende Sträuße werden bei an­fal­lenden Pflegearbeiten nach dem Ermessen des Friedhof­gärt­ners abgeräumt.
 *   Stand 2019. Die Gebühr sollte nachgefragt werden; sie ergibt sich aus der jeweils gültigen Gebührenordnung.